Elisabeth v. Wittmann-Denglaz, geb. Kluger v. Teschenberg: Unterschied zwischen den Versionen

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* Nach dem frühen Verlust ihres Gatten, Übernahme der Familienliegenschaften (Bratislava und Sväty Jur (Szent György), etc.).
: Nach Antritt ihres Erbes folgten Rückforderungen oder Auszahlungsansuchen - vermutlich bedingt durch "Staatsobligationen" oder Staatsanleihen des Großvaters ihres Gatten, Anton Wittmann v. D. - einst vertraglich zugesicherten Anteilen von "Steuerpflichten" aus den (Pfarr-)Gemeinden in der Steiermark: St. Florian, St. Stephan und Stainz.
: Allgemein: Frauen, die damals keiner regelmäßigen Arbeit nachgingen oder (traditionell) nicht nachgehen konnten, oder eben hauptsächlich mit Erziehung der Kinder und Hauswirtschaft beschäftigt waren, während der Gatte sozusagen für die finanzielle Absicherung zu sorgen hatte, waren nach dem Verlust ihres Gemahls oft in einer schwierigen Situation.
: Alternativen konnten oft lediglich eine Wiederverheiratung sein.
: Elisabeth versuchte alternativ die im Familienbesitz bestehenden Werte sozusagen in verwertbare Substanz umzuwandeln, oder auch Geldmittel daraus zu schöpfen.
: Unter anderem war es damals quasi "notwendig" die sogenannte Mitgift für eine zu verheiratende Tochter zu bestreiten, was im Zuge Elisabeth's "Wert-Schöpfung" möglich gemacht wurde (für ihre Töchter Henriette verh. v. Scheidlin und Hermine verh. v. Risenfels).


<br />
===Verlust des Gatten / Sicherung der Familienversorgung===


: Anmerkung: Die [[Stainz|Herrschaft '''Stainz''']] war für etwa elf Jahr hindurch einst im Eigentum von Anton von Wittman-Dengláz. Nach dessen Verkauf der Herrschaft dürften dennoch Verträge zur Zusicherung eines Erhalts von Abgaben aus den genannten Gemeinden weiter bestanden haben.
Nach dem frühen Verlust ihres Gatten, Übernahme der Familienliegenschaften (Bratislava und Sväty Jur (Szent György), etc.).


: Elisabeth v. W.-D. hatte sich im Zuge der Aufarbeitung des Erbes ihres Gatten um eine Art Konsolidierung des geographisch etwas verstreuten Eigentums bemüht.  
Nach Antritt ihres Erbes folgten Rückforderungen oder Auszahlungsansuchen - vermutlich bedingt durch "Staatsobligationen" oder Staatsanleihen des Großvaters ihres Gatten, Anton Wittmann v. D. - einst vertraglich zugesicherten Anteilen von "Steuerpflichten" aus den (Pfarr-)Gemeinden in der Steiermark: St. Florian, St. Stephan und Stainz.
: Im Zuge dessen wurde auch mit ihrem Schwager [[Alexander_Joseph_Bauer|'''Alexander Joseph Bauer''']] die Mit-Vormundschaft über ihre Kinder vereinbart, was wahrscheinlich für die Zusicherung bestimmter Zahlungen als Bedingung eingefordert wurde.
 
: Details dazu folgen.
Allgemein: Frauen, die damals keiner regelmäßigen Arbeit nachgingen oder (traditionell) nicht nachgehen konnten, oder eben hauptsächlich mit Erziehung der Kinder und Hauswirtschaft beschäftigt waren, während der Gatte sozusagen für die finanzielle Absicherung zu sorgen hatte, waren nach dem Verlust ihres Gemahls oft in einer schwierigen Situation.
 
Alternativen konnten oft lediglich eine Wiederverheiratung sein.
Elisabeth versuchte alternativ die im Familienbesitz bestehenden Werte sozusagen in verwertbare Substanz umzuwandeln, oder auch Geldmittel daraus zu schöpfen.
Unter anderem war es damals quasi "notwendig" die sogenannte Mitgift für eine zu verheiratende Tochter zu bestreiten, was im Zuge Elisabeth's "Wert-Schöpfung" möglich gemacht wurde (für ihre Töchter Henriette verh. v. Scheidlin und Hermine verh. v. Risenfels).
 
 
Anmerkung: Die [[Stainz|Herrschaft '''Stainz''']] war für etwa elf Jahr hindurch einst im Eigentum von Anton von Wittman-Dengláz. Nach dessen Verkauf der Herrschaft dürften dennoch Verträge zur Zusicherung eines Erhalts von Abgaben aus den genannten Gemeinden weiter bestanden haben.
 
Elisabeth v. W.-D. hatte sich im Zuge der Aufarbeitung des Erbes ihres Gatten um eine Art Konsolidierung des geographisch etwas verstreuten Eigentums bemüht.  
Im Zuge dessen wurde auch mit ihrem Schwager [[Alexander_Joseph_Bauer|'''Alexander Joseph Bauer''']] die Mit-Vormundschaft über ihre Kinder vereinbart, was wahrscheinlich für die Zusicherung bestimmter Zahlungen als Bedingung eingefordert wurde.
 
 
Weitere Details dazu folgen.




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