Josepha (Josephine) Wittmann v. Dengláz: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 126: Zeile 126:
Im konkreten Fall der oben erwähnten zwei "Wechsel" von je 500fl (1855) kam es dazu, dass Karoline im Jahr 1860 schließlich wegen Nichteinbringbarkeit ihrer Wechsel-Schulden geklagt wurde, zudem "untergetaucht" war und während ihrer Abwesenheit ihr "theoretischer" Anteil der genannten Wiener Liegenschaft gerichtlich eingefordert wurde.
Im konkreten Fall der oben erwähnten zwei "Wechsel" von je 500fl (1855) kam es dazu, dass Karoline im Jahr 1860 schließlich wegen Nichteinbringbarkeit ihrer Wechsel-Schulden geklagt wurde, zudem "untergetaucht" war und während ihrer Abwesenheit ihr "theoretischer" Anteil der genannten Wiener Liegenschaft gerichtlich eingefordert wurde.


Das k. k. Landgericht Preßburg hatte am 12.7.1861 in diesem Fall das Pfandrecht gegen Karolin Tschida dem Gläubiger zugesprochen, zumindest über den Betrag von ca. 365 fl, "auf das für Karoline Tschida auf dem Hause Nr. 1049 der innern Stadt Wien haftende Substitutionsrecht zur Sicherstellung der Wechselforderung", etc. .


Ob diese Forderungen letzten Endes durchsetzbar waren ist noch nicht geklärt.


Fest steht, dass Karoline's Großvater Anton v. Wittmann-D. in seinem Testament für seine Enkelinen und - im Speziellen Karoline und Franziska ge. Mayer - je ein Heiratsgeld oder "in Versorgungsfällen eine Beysteuer" von 10000 Gulden vorgesehen hatte, zugleich jedoch definiert hatte, dass seine Tochter Josepha dieses Heiratsgeld nicht zwingend ausgeben muss, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse - oder jene der Wiener Liegenschaft - für solche Ausgaben nicht ausgereichend abgesichert gewesen wären.
Fest steht, dass Karoline's Großvater Anton v. Wittmann-D. in seinem Testament für seine Enkelinen und - im Speziellen Karoline und Franziska ge. Mayer - je ein Heiratsgeld oder "in Versorgungsfällen eine Beysteuer" von 10000 Gulden vorgesehen hatte, zugleich jedoch definiert hatte, dass seine Tochter Josepha dieses Heiratsgeld nicht zwingend ausgeben muss, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse - oder jene der Wiener Liegenschaft - für solche Ausgaben nicht ausgereichend abgesichert gewesen wären.
13.670

Bearbeitungen