Josepha (Josephine) Wittmann v. Dengláz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das k. k. Landgericht Preßburg hatte am 12.7.1861 in diesem Fall das Pfandrecht gegen Karolin Tschida dem Gläubiger zugesprochen, zumindest über den Betrag von ca. 365 fl, "auf das für Karoline Tschida auf dem Hause Nr. 1049 der innern Stadt Wien haftende Substitutionsrecht zur Sicherstellung der Wechselforderung", etc. .
Das k. k. Landgericht Preßburg hatte am 12.7.1861 in diesem Fall das Pfandrecht gegen Karolin Tschida dem Gläubiger zugesprochen, zumindest über den Betrag von ca. 365 fl, "auf das für Karoline Tschida auf dem Hause Nr. 1049 der innern Stadt Wien haftende Substitutionsrecht zur Sicherstellung der Wechselforderung", etc. .


Am 17.12.1861 gab die Wiener Zeitung kund, dass am 9.1.1862 und am 23.1.1862 "das zugunsten der Karoline Tschida auf dem Hause Nr. 1049 in der inneren Stadt Wien kraft Testaments einverleibte Substitutionsrecht im Schätzungswerth von 62027 fl 27 Kr. ö. W. dem Meistbietenden gegen bare Bezahlung und zwar bei dem zweiten Termine auch unter der Schätzung feilgeboten werden würde".
Per vergangenem Veröffentlichungsdatum vom 17.12.1861 gab die Wiener Zeitung kund, dass am 9.1.1862 und am 23.1.1862 "das zugunsten der Karoline Tschida auf dem Hause Nr. 1049 in der inneren Stadt Wien kraft Testaments einverleibte Substitutionsrecht im Schätzungswerth von 62027 fl 27 Kr. ö. W. dem Meistbietenden gegen bare Bezahlung und zwar bei dem zweiten Termine auch unter der Schätzung feilgeboten werden würde" (vgl. Wiener Zeitung, Ausgabe Nr. 4, vom 5.1.1862, s. 15).