Josepha (Josephine) Wittmann v. Dengláz: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Curatels Verhängung
''Curatels Verhängung''




Von dem Magistrate der k. Freistadt Preßburg wird hiermit zur allemeinen Kenntnis gebracht, daß gegen Josephine Bauer, verwitwet gewes. Mayer, geb. Wittmann v. Denglaz, auf Grund gepflogener ämtlicher Erhebungen und auch in Folge ihrer freiwilligen Zustimmung, über ihre Person, so wie über ihr sämtliches beweg- und unbewegliches Vermögen die Curatel angeordnet, zum Curator aber ihr Gatte Hr. Alex Bauer aufgestellt worden seie.
''Von dem Magistrate der k. Freistadt Preßburg wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß gegen Josephine Bauer, verwitwet gewes. Mayer, geb. Wittmann v. Denglaz, auf Grund gepflogener ämtlicher Erhebungen und auch in Folge ihrer freiwilligen Zustimmung, über ihre Person, so wie über ihr sämtliches beweg- und unbewegliches Vermögen die Curatel angeordnet, zum Curator aber ihr Gatte Hr. Alex Bauer aufgestellt worden seie.''


Daß sie hiernach, so lange die Curatel dauert, über ihr gleichzeitig unter Sequester gestelltes Vermögen, kein Verfügungs- oder Verwaltungsrecht besitze, somit auch diesfalls keinerlei Verpflichtungen rechtskräftig schließen und eingehen könne.
''Daß sie hiernach, so lange die Curatel dauert, über ihr gleichzeitig unter Sequester gestelltes Vermögen, kein Verfügungs- oder Verwaltungsrecht besitze, somit auch diesfalls keinerlei Verpflichtungen rechtskräftig schließen und eingehen könne.''


Preßburg, 22. Mai 1851
''Preßburg, 22. Mai 1851''




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Bislang kann festgestellt werden, dass Josephas (Josephines) Gatte Alexander Josef Bauer in der nahen Verwandtschaft zum Teil das "Amt" der Vormundschaft ausüben musste.
Bislang kann festgestellt werden, dass Josephas (Josephines) Gatte [[Alexander_Joseph_Bauer|Alexander Joseph Bauer]] in der nahen Verwandtschaft zum Teil das "Amt" der Vormundschaft ausüben musste.


Er war beispielsweise der Vormund aller Kinder seiner Schwägerin, Elisabeth v. Wittmann-Dengláz (geb. Kluger v. Teschenberg) nachdem ihr Gatte Johann v. Wittmann-Dengláz relativ früh verstorben war.
Er war beispielsweise der Vormund aller Kinder seiner Schwägerin, Elisabeth v. Wittmann-Dengláz (geb. Kluger v. Teschenberg) nachdem ihr Gatte [[Johann_(Michael)_Wittmann_v._Denlgaz|Johann v. Wittmann-Dengláz]] relativ früh verstorben war.


Auch der Vater seiner Gattin, Anton Ritter v. Wittmann-Dengláz hatte nicht zuletzt in seinem Testament seinen einstigen Sekretär, EH Verwalter und schließlich Schwiegersohn Alexander Josef Bauer als Verwantwortlichen genannt, der - in bestimmten Fällen - die ökonomische Verantwortung in der näheren Familie übernehmen soll, aber eben nur verwaltend und nicht als alleiniger Eigentümer von Vermögen.
Auch der Vater seiner Gattin, [[Datenwolke_"Anton_Wittmann_von_Dengláz"|Anton Ritter v. Wittmann-Dengláz]] hatte nicht zuletzt in seinem Testament seinen einstigen Sekretär, EH Verwalter und schließlich Schwiegersohn [[Alexander_Joseph_Bauer|Alexander Joseph Bauer]] als Verwantwortlichen genannt, der - in bestimmten Fällen - die ökonomische Verantwortung in der näheren Familie übernehmen soll, aber eben nur verwaltend und nicht als alleiniger Eigentümer von Vermögen.




Aus welchen bestimmten Ursachen, sofern es solche gegeben hatte, Josephine nun amtlich durch einen Curator sozusagen "entmündigt" wurde, ist aus heutiger Sicht noch nicht eindeutig nachvollziehbar.
Aus welchen bestimmten Ursachen, sofern es solche gegeben hatte, Josephine nun amtlich durch einen Curator sozusagen "entmündigt" wurde, ist aus heutiger Sicht noch nicht eindeutig nachvollziehbar.


Vermutung / Spekulation: Diese "Maßnahme" könnte mit einem, durch Anton v. Wittmann-Dengláz in dessen Testament vermerkten "Subsitutionsrecht" einer bestimmten Summe Geldes durch Anteile seiner an seine Tochter Josephine vererbten Wiener Liegenschaft Kärtnerstraße 1049 (heute Nr. 14) im Zusammenhang stehen - und - mit der Tatsache, dass Josephines Tochter Karoline Tschida geb. Mayer, (spätestens) um 1855 zwei Wechsel in der Höhe von jeweils 500 fl mit der "Sicherheit" ihrer "theoretischen" Anteile an der Wiener Liegenschaft verknpüft sein.
 
'''Vermutung / Spekulation''': Diese "Maßnahme" könnte mit einem, durch Anton v. Wittmann-Dengláz in dessen Testament vermerkten "Subsitutionsrecht" einer bestimmten Summe Geldes durch Anteile seiner an seine Tochter Josephine vererbten Wiener Liegenschaft Kärtnerstraße 1049 (heute Nr. 14) im Zusammenhang stehen - und - mit der Tatsache, dass Josephines Tochter Karoline Tschida geb. Mayer, (spätestens) um 1855 zwei Wechsel in der Höhe von jeweils 500 fl mit der "Sicherheit" ihrer "theoretischen" Anteile an der Wiener Liegenschaft verknpüft sein.


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====Ein Rückblick zum näheren Verständnis====
====Ein Rückblick zum näheren Verständnis====


Karoline Mayer hatte den Unternehmer Franz Tschida aus Preßburg / Bratislava geheiratet. Aus den wenigen Briefen an ihre Schwestern oder Bruder geht hervor, dass ihre Familie - bedingt durch unternehmerische Wechselfälle ihres Gatten - manchmal in finanzielle Engpässe geraten war.
Josephines Tochter '''Karoline Mayer''' hatte den Unternehmer '''Franz Tschida''' aus Preßburg / Bratislava (bzw. Bösing / Pezinok) geheiratet. Aus den wenigen Briefen an ihre Schwestern oder Bruder geht hervor, dass ihre Familie - bedingt durch unternehmerische Wechselfälle ihres Gatten - manchmal in finanzielle Engpässe geraten war.


So hatte Sie sich stellvertretend für ihren Gatten manchmal um finanzielle Unterstützung an ihre Geschwister gewendet, so auch an ihre Mutter.
So hatte Sie sich stellvertretend für ihren Gatten manchmal um finanzielle Unterstützung an ihre Geschwister gewendet, so auch an ihre Mutter.


Im konkreten Fall der hier genannten zwei "Wechsel" von je 500fl (1855) kam es dazu, dass Karoline im Jahr 1860 schließlich wegen Nichteinbringbarkeit ihrer Wechsel-Schulden geklagt wurde, zudem "untergetaucht" war und während ihrer Abwesenheit ihr "theoretischer" Anteil der genannten Wiener Liegenschaft gerichtlich eingefordert wurde.
Im konkreten Fall der oben erwähnten zwei "Wechsel" von je 500fl (1855) kam es dazu, dass Karoline im Jahr 1860 schließlich wegen Nichteinbringbarkeit ihrer Wechsel-Schulden geklagt wurde, zudem "untergetaucht" war und während ihrer Abwesenheit ihr "theoretischer" Anteil der genannten Wiener Liegenschaft gerichtlich eingefordert wurde.
 
Das k. k. Landgericht Preßburg hatte am 12.7.1861 in diesem Fall das Pfandrecht gegen Karolin Tschida dem Gläubiger zugesprochen, zumindest über den Betrag von ca. 365 fl, "auf das für Karoline Tschida auf dem Hause Nr. 1049 der innern Stadt Wien haftende Substitutionsrecht zur Sicherstellung der Wechselforderung", etc. .
 
Per vergangenem Veröffentlichungsdatum vom 17.12.1861 gab die Wiener Zeitung kund, dass am 9.1.1862 und am 23.1.1862 "das zugunsten der Karoline Tschida auf dem Hause Nr. 1049 in der inneren Stadt Wien kraft Testaments einverleibte Substitutionsrecht im Schätzungswerth von 62027 fl 27 Kr. ö. W. dem Meistbietenden gegen bare Bezahlung und zwar bei dem zweiten Termine auch unter der Schätzung feilgeboten werden würde" (vgl. Wiener Zeitung, Ausgabe Nr. 4, vom 5.1.1862, s. 15).
 
Selbiges wurde durch das k. k. Handelsgericht am 14.1.1862 in der Wienerzeitung vom 19.1.1862 (Nr. 15, S. 70) erneut bekannt gemacht.
 
 
 
Fest steht, dass Karoline's Großvater Anton v. Wittmann-D. in seinem Testament für seine Enkelinen und - im Speziellen Karoline und Franziska ge. Mayer - je ein Heiratsgeld oder "in Versorgungsfällen eine Beysteuer" von 10000 Gulden vorgesehen hatte, zugleich jedoch definiert hatte, dass seine Tochter Josepha dieses Heiratsgeld nicht zwingend ausgeben muss, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse - oder jene der Wiener Liegenschaft - für solche Ausgaben nicht ausgereichend abgesichert gewesen wären.
Ihr Gatte Alexander Joseph Bauer hätte diesem Testament zu Folge als theoretischer weiterer Erbe seiner Gattin, in so einem Fall nur den Fruchtgenuss aus dem Vermögen seiner Gattin beziehen "dürfen" und dieses zugrunde liegende Vermögen an sich wieder an seine Kinder und "Stief"-Kinder weitergeben müssen, was in der Praxis später auch geschehen war.
 
Anton Wittmann hatte in seinem Testament vermerkt, dass seine testamentarisch ausgesprochene Substitution von Erben wenn möglich nicht durch Gerichte "gehandhabt" wird, außer im "Nothfalle" und wenn "der eine oder andere Theil der gemachten testamentarischen Bestimmungen nicht nachkommen wollte" (so im Wortlaut).
 
Vielleicht war ja ein "Nothfall" eingetreten und Josephine und ihre Tochter Karoline konnten sich auf bestimmte Vereinbarungen nicht einigen.




Ob diese Forderungen letzten Endes durchsetzbar waren ist noch nicht geklärt.  
Gewiss ist laut einem Brief von Franziska Zahlbruckner geb. Mayer an ihre Schwester Natalie Hinterberger geb. Bauer, dass Karoline ihr "Heiratsgut" tatsächlich erhalten hätte und weitere Forderungen von ihrer Seite nicht gerechtfertigt gewesen seien.


Fest steht, dass Karoline's Großvater Anton v. Wittmann-D. in seinem Testament für seine Enkelinen Karoline und Franziska geb. Mayer je ein Heiratsgeld von 13000 Gulden vorgesehen hatte, zugleich jedoch definiert hatte, dass seine Tochter Josepha dieses Heiratsgeld nicht zwingend ausgeben muss, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse - oder jene der Wiener Liegenschaft - für solche Ausgaben nicht ausgereichend abgesichert gewesen wären.




Josepha war diversen Briefen zur Folge ein sehr emphatischer, gutmütiger Mensch. Sie war z.B. geneigt, ihren Kindern unter anderem auch (Geld-)-Geschenke zukommen zu lassen, schließlich war dies im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.
Josepha war diversen Briefen zur Folge ein sehr emphatischer, gutmütiger Mensch. Sie war z.B. geneigt, ihren Kindern unter anderem auch (Geld-)-Geschenke zukommen zu lassen, schließlich war dies im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.


Ihr Gatte Alexander J. Bauer hatte sie dabei auch unterstützt und zugleich für geregelte Abläufe gesorgt, wie auch aus Briefen an ihren Sohn Alexander Bauer zu entnehmen ist, als jener z.B. auf einer Europareise unterwegs war und an die finanzielle Unterstützung seiner Eltern angewiesen war.
Ihr Gatte Alexander J. Bauer hatte sie dabei auch unterstützt und zugleich für geregelte Abläufe gesorgt, wie auch aus Briefen an ihren Sohn [[Dr.Alexander_Bauer|Alexander Bauer]] zu entnehmen ist, als jener z.B. um 1855 auf einer Europareise unterwegs war und an die finanzielle Unterstützung seiner Eltern angewiesen war.
 
 
Ob diese Geneigtheit, den Kindern wohlwollend finanziell entgegen zu kommen eventuell eines Tages überspannt worden waren, ist nicht gesichert belegbar.
 
Man erkennt lediglich, dass auch Alexander Joseph Bauer in seinem Testament später dafür Sorge getragen hatte, seine ("Stief-") Töchter Karoline und Franziska mit bestimmten Einkommensanteilen der Wiener Liegenschaft zu versorgen.
 
Das elterliche Verhältnis zu den Kindern war sehr liebenswürdig, aber was die familiär-ökonomischen Bedingungen betrifft, aller Wahrscheinlichkeit nach durch Alexander relativ strikt aber fair geregelt.
 
 
 
'''Conclusio'''
 
Dies ist also nur ein Versuch, in die Hintergründe zur obigen Kundmachung in der Wiener Zeitung etwas Licht und Relation zu bringen.


Dies zeigt, dass trotz allem Wohlwollen manchmal der Fall oder die "Noth" eintreten können, dass über den Rand früherer Fesetzungen hinauszugehen versucht wird bzw. alternative Lösungen zu finden sind, damit der familiäre Zusammenhalt nicht gefährdet ist.


Vielleicht war die "Entmündigung" von Josepha ein juristischer und tatsächlich einvernehmlicher Akt, um Klarheiten oder Abgrenzungen zu schaffen und eventuelle zwischenmenschliche "Schäden" zu vermeiden.




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